3.1. Mangels abweichender Vereinbarungen haben die Lieferungen an den Firmensitz der Hytek bzw. an die von Hytek genannte Empfangsstelle zu erfolgen.
3.2. Lieferkosten werden von Hytek nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung übernommen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant zur Einhaltung der Lieferfrist eine beschleunigte Lieferart („Express“) in Anspruch nimmt.
3.3. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich, wobei für die Einhaltung des Liefertermins der Eingang der Ware bei Hytek oder bei der genannten Empfangsstelle maßgeblich ist. Eine rechtzeitige Lieferung setzt weiters voraus, dass die vereinbarten und erforderlichen Unterlagen, wie Dokumentationen, Datenblätter, Packzettel sowie allfällige Zollscheine der Lieferung beigeschlossen sind.
3.4. Der Lieferant ist zur unverzüglichen Mitteilung von Umständen, aus welchen sich eine Lieferverzögerung oder eine Gefahr einer Lieferverzögerung ergibt, wodurch der vereinbarte Liefertermin voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, verpflichtet. Ungeachtet dieser Mitteilung haftet der AN der Hytek für sämtliche aus einem ihm zuzurechnenden Verzug entstehende Schäden. Diese Haftung gilt auch für allfällige aus der Unterlassung einer erforderlichen Mitteilung entstandene Schäden.
3.5. Im Fall des Lieferverzugs ist Hytek nach ihrer Wahl berechtigt, entweder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, dem Lieferanten eine Nachfrist einzuräumen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten, oder weiter auf der Lieferung zu bestehen. Trotz eines Vertragsrücktritts bleiben allfällige Ersatzansprüche (zB. Schadenersatz, Montagekosten) aufrecht.
3.6. Im Falle des Lieferverzuges steht Hytek -unabhängig vom gesetzlichen Schadenersatz - für jeden Tag des Verzugs eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe iHv 0,5% des Bruttoauftragswertes zu. Der AN hat diese Strafe aufgrund einfacher Aufforderung binnen 3 Tagen an Hytek zu überweisen.